Wer ist verantwortlich, dass die Wiese auf Kitze abgesucht wird: Der Landwirt, der Jäger oder der Fahrer, der die Wiese mäht (z. b. bei Beauftragung von Lohn unternehmen).
- Der Staat hat den Tierschutz i Art. 20 a GG aufgenommen. Dieser ist damit als Staatsziel und bedingt, dass Schutzmaßnahmen soweit möglich bei der Mahd zu ergreifen sind.
- Überdies bestimmt § 1 des Tierschutzgesetzes, dass niemand ohne vernünftigen Grund Tieren Leiden und Schmerzen zufügen darf.
- Wer das Jagdrecht hat ist zur Hege verpflichtet. Das ist nach § 3 BJagdG der Eigentümer, also meist de Landwirt: „Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. (…l) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.“
- Nach § 39 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder zu töten. Entsprechend des sogenannten Verursacherprinzips ist somit primär der Landwirt und der Fahrer/Maschinenführer für das Absuchen seines Landes verantwortlich. Für den Jagdausübungsberechtigen ergibt sich somit primär der Landwirt und der Fahrer/Maschinenführer für das Absuchen seines Landes verantwortlich. Für den Jagdausübungsberechtigten ergibt sich zwar eine Mitwirkungspflicht (vgl. § 1. Abs. 1 S. 1 BJagdG – Hegepflicht), allerdings ist es der Landwirt, der durch die Mähmaßnahmen eine Gefahr setzt.
- Überdies hat auch der Landwirt eine Hegeverpflichtung. Die Hege eines gesunden, artenreiche Wildbestandes ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe die auch dem jeweiligen Grundeigentümer (oder auch Pächter) obliegt. Nach der Rechtsprechung hat der Landwirt alle möglichen und zumutbaren Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um das Ausmähen von Kitzen zu vermeiden. Die Beauftragung eines Lohnunternehmers entbindet den Landwirt nicht per se von seiner dementsprechenden Pflicht, vielmehr müssen jenem diese Aufgaben ausdrücklich übertragen und zuverlässig durchgeführt werden.
Rehkitzsuche: Das ist der richtige Zeitpunkt für die Suche
Welcher Zeitraum sollte zwischen Suche und Mahd maximal verstreichen?
Je geringer der Zeitabstand zwischen Suche und Mahd, desto besser, am besten direkt davor. Vergrämungsmaßnahmen sollten mindestens einen bis maximal zwei Tage vor der Mahd durchgeführt werden, da bei früherer Durchführung ein Gewöhnungseffekt auftreten kann.
Sollten bei den Maßnahmen (Bspw. Einsatz von Drohnen) Kitze aus der Wiese geboren werden, ist es natürlich essenziell wichtig, dass diese möglichst kurz nur „fixiert“ werden. Das „Fixieren“ (z. B. mittels Obstkiste oder Wäschekorb) außerhalb des zu mähenden Gebiets sollte natürlich nur möglichst kurz andauern, ist aber nötig, da die Kitze ansonsten zurück in die Wiese gehen.
Achtung Strafe: Das droht bei Mähtod
Was kann passieren, wenn keine ausreichenden Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden und ein Rehkitz zu Schaden kommt?
Bei Verstoß gegen eines der angeführten Gesetze ist laut § 17 TierSchG eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu verhängen. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund getötet wird oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen, Leiden, länger anhaltendes bzw. sich wiederholende erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt werden. Ein Verstoß liegt allerdings nur vor, wenn dies mit Absicht geschieht, oder als mögliche Folge einer Handlung billigend in Kauf genommen wird.
Natürlich hat keine Landwirtin und kein Landwirt die Absicht Tiere bei der Mahd zu töten. Für eine billigend in Kaufnahme reicht allerdings nach einschlägiger Rechtsprechung, dass keine Vorsorge getroffen wurde, obwohl im Vorjahr Rehkitze auf der Fläche vorgefunden wurden. Auch wenn bereits ein Kitz auf der Fläche getötet oder verletzt wurde, muss die Mahd unterbrochen werden und Vorsorge getroffen werden um Rechtssicherheit zu erhalten.
Es gibt bereits diverse urteile zu Thema Mähtod. Hierbei bewegten sich die Urteile von Freispruch über Geldstrafen im Bereich von rund 1.000 bis 4.200 Euro bis hin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung.
Es wird weiterhin gebeten den Jagdpächter bzw. die Kitzrettung Ortenau mindestens 24 Stunden vor der Mahd zu verständigen.
Quelle: veröffentlicht Redaktion agrarheute, www.agrarheute.com